Häufige Fragen

Gewerbe / Industrie

 

 

Mittelstand - Tipps zum Energie­management


Werden Sie mit nur wenigen Maß­nahmen zum effizienten Energie-­Manager. In­novative tech­nische Möglich­keiten er­lauben Ihnen eine effizien­te Nut­zung Ihrer Res­sourcen. Anderer­seits bietet die Li­bera­li­sierung der Energie­märkte neue Chancen des Ver­trags­manage­ments und er­mög­licht den An­bieter­wech­sel.

 

Vertragsmanagement


Nicht nur billig sollte ihr Strom sein, sondern auch dauer­haft billig. Wichtig ist dabei, dass Sie den Ver­trag zum richtigen Zeit­punkt ab­schließen. An­ge­bote werden in der Regel auf Basis von Tages­no­tie­rungen ab­ge­ge­ben. Diese richten sich an Notierung­en der EEX und kön­nen stark schwan­ken. In einer Niedrig­preis­phase können Sie auch mit günstig­eren An­gebo­ten rech­nen. Wichtig ist es auch, vor m&oouml;glichen Preis­an­pas­sungen zu rea­gieren. Achten Sie auch darauf, dass für die Lauf­zeit des Ver­trages ein bil­liger Verbrauchs­preis ga­ran­tiert wird. Als Energie­ab­nehmer gehen Sie mehrere Vertrags­ver­hält­nisse mit dem Energie­an­bieter ein. Neben dem Liefer­ver­trag für Ener­gie ist dies auch ein Miet­ver­trag für tech­nische An­lagen, ein Betriebs­führungs­ver­trag für tech­nische An­lagen und ein Ver­trag zu Service­leis­tungen. Ein effekti­ves Vertrags­manage­ment muss stets alle Kom­po­nen­ten berück­sichtigen. Achten Sie auch auf Kom­po­nen­ten wie "Blindstrom­kompensation", "Zähler­miete" etc.. Bei kleinen Unter­nehmen mit ent­sprechend geringem Energie­ver­brauch kann bereits mit wenigen Maß­nahmen ein effektives Vertrags­manage­ment ge­stal­ten, indem man auf kurze Lauf­zeiten (z.B. bis 1 Jahr), kurze Kün­di­gungs­zeiten achtet und regel­mässig seinen Strom­preis durch Tarif­vergleich im Inter­net kontrol­liert.

 

Anbieterwechsel


Sie haben die freie Anbieter­wahl und Ihre Versorgungs­sicher­heit ist gesetz­lich garan­tiert. Dies vor­weg, denn stets scheuen Unter­nehmen den Wech­sel aus Angst vor Aus­fall der Ver­sorgung (siehe auch den Punkt "Sicher­heit"). Eine aus­führ­liche In­for­mation ist jedoch ent­scheidend. Der praktische Weg zum neuen An­bieter wird zu­nehmend leichter und ist in der Regel binnen 6-8 Wochen ab­ge­schlossen. Nach­dem Sie sich für einen neuen An­bieter ent­schieden haben und den neuen Liefer­ver­trag unter­schrieben haben, kümmert sich Ihr neuer An­bieter um die meisten For­ma­li­täten wie Kün­digung des bisherigen An­bieters, Ab­lesung des Ver­brauchs bei Über­gang zum neuen An­bieter, etc.. Achten Sie je­doch bei Ab­schluss des neuen Ver­trages ins­be­sondere auf die Dauer des Ver­trages und auf Klauseln zur "Still­schweigen­den Ver­längerung", damit Sie auch in Zu­kunft von einem An­bieter­wechsel pro­fi­tieren kön­nen.

 

Verbrauchsoptimierung


Machen Sie sich ein umfas­sen­des Op­ti­mierungs­kon­zept. Durch konstante Über­wachungs- und Opti­mierungs­prozesse sind Sie in der Lage Ihren Energie­ver­brauch zu steu­ern. Aus­gangs­punkt für eine dauer­hafte Sen­kung der Energie­kosten ist die fun­dierte A­na­lyse Ihrer Verbrauchs­daten. Viele An­bieter, aber auch un­ab­hängige Be­rater bieten Ihnen Hilfe­stel­lungen zum Energie­control­ling. Die In­stru­men­tarien des Energie­con­trollings um­fassen neben der Kosten­stellen­messung auch die Dokumen­tation der Energie­ver­brauchs­daten in detail­lierten Energie­be­richten (siehe auch den Punkt "Messung"). Hat Ihr Unter­nehmen Poten­ziale um Energie ein­zu­sparen? Un­ab­hängige Energie­berater können Ihnen nicht nur bei der Ein­spa­rung von Energie helfen sondern führen eine genaue Energie­analyse durch. Sie erfasst und analysiert die Verbrauchs­daten Ihres Unter­nehmens für Strom, Brenn­stoffe, Wärme und alle anderen rele­vanten Daten. Muss hin­sicht­lich der Ver­wen­dung um­gedacht werden? Ist die An­schaf­fung neuer An­lagen sinn­voll? Bei diesen Fragen soll­ten Sie professionelle Hilfe in An­spruch nehmen, die Kosten für einen unabh&aunml;ngigen Energie­berater sind in der Regel schnell amortisiert.

 

Lastoptimierung


Analysieren Sie genau, wann Sie wie viel Energie ver­brauchen. Mit Hilfe einer effizienten Last­opti­mierung beeinflussen Sie ent­scheidende Fak­to­ren Ihrer Energie­kosten. Tech­nische Vorraus­setzung ist die In­stal­lation von Mess­vorrichtungen, die eine "Leistungs­messung" er­lauben. Daneben ist wichtig, welche Erfassungs­tech­nik in Ihrem Unter­nehmen in­stal­liert ist, und ob diese an ver­schiedenen verbrauchs­in­ten­siven Punk­ten Ihres Unter­neh­mens den Strom­ver­brauch kontrol­liert. Nur wenn Sie den Energie­ver­brauch an ver­schie­de­nen Stand­orten inner­halb Ihres Unter­neh­mens genau er­fas­sen, können Sie den Ver­brauch auf­ein­ander ab­stim­men.

 

 

Sicherheit

Aufgrund der gesetzlichen Bestim­mungen und unserer bis­herigen Er­fahrung kann man ganz klar sagen: „Ja, der Wechsel des An­bieters ist sicher!“

Der Gesetzes­geber hat die Grund­lagen für den liberali­sier­ten Energie­markt ein­deutig fest­ge­schrieben. Hier­bei sind vor allem mit der Grund­ver­sorgungs­pflicht(§36) und mit den Bestim­mungen zu den Energie­liefer­ver­träge mit Haushalts­kunden(§41) sowie mit den Bestim­mungen zur Ersatz­ver­sorgung mit Energie(§38) die Verbraucher­rechte stark berück­sichtigt worden (s. Gesetzestext unten).

Für den Energie­kunden er­geben sich daraus folgende Kon­se­quenzen:

- Möglichkeit des Anbieterwechsels
- Kostenloser Anbieterwechsel
- Versorgungssicherheit bei Anbieterwechsel
- Grundversorgungsrecht durch den lokalen Energieversorger
- Verbraucherrecht der Ersatzversorgung bei Ausfall des Versorgers
- Informationsrecht über Tarifpreise, Kosten für Wartung und Service
- Kennzeichnungspflicht für Strom
- Transparenz der Stromrechnung

Häufige Fragen zum Thema Sicherheit:


Kann der Wechsel zum Stromausfall oder Versorgungs­aus­fall führen?

Nein. Per Gesetz ist der lokale Strom­versorger ver­pflichtet, alle Haus­halte stets zu ver­sorgen - auch Kunden, die nicht mehr Vertrags­partner sind. Er kann also den Strom nicht ein­fach ab­stel­len, weil ein Kunde ge­kün­digt hat, und macht dies auch in der Praxis nicht. Also keine Angst haben, die Ver­sorgungs­sicher­heit bleibt durch den Wechsel un­berührt.

Ich bin Mieter - kann ich auch wechseln?

Ja! Einzige Vorraus­setzung für einen Wechsel ist, dass Sie einen eigenen Strom­zähler für Ihre Woh­nung haben. Ihr Ver­mieter darf Ihnen hier den Ver­sorger nicht vor­schreiben, schließ­lich sind Sie der Ver­trags­partner des Energie­unter­nehmens. Die Versorgungs­sicher­heit ist nicht gefähr­det, denn der Netz­be­treiber ist für die Bereit­stel­lung der Strom­ver­sorgung in gleicher Weise ver­pflichtet wie für seine eigenen Kun­den.

Kostet der Wechsel etwas?

Nein, der Wechsel ist kosten­frei.

Mein neuer Anbieter geht pleite – werde ich weiter mit Energie versorgt?

Ja, Sie haben in diesem Fall das Recht in die Standard­ver­sorgung Ihres lokalen Energie­ver­sorgers zurück zu wechseln.

Gesetzes­auszug aus dem Energie­wirtschafts­gestz von 2005:


Teil 4 Energielieferung an Letztverbraucher

EnWG 2005 § 36 Grundversorgungspflicht
(1) Energie­ver­sorgungs­unternehmen haben für Netz­gebiete, in denen sie die Grund­ver­sorgung von Haus­halts­kunden durch­führen, All­ge­meine Be­ding­ungen und All­ge­meine Preise für die Ver­sorgung in Nieder­span­nung oder Nieder­druck öffent­lich be­kannt zu geben und im Inter­net zu ver­öffent­lichen und zu diesen Be­dingungen und Preisen jeden Haus­halts­kunden zu ver­sorgen. Die Pflicht zur Grund­ver­sorgung besteht nicht, wenn die Ver­sorgung für das Energie­ver­sorgungs­unter­nehmen aus wirt­schaft­lichen Gründen nicht zu­mut­bar ist.
(2) Grund­ver­sorger nach Absatz 1 ist je­weils das Energie­ver­sorgungs­unter­nehmen, das die meisten Haus­halts­kunden in einem Netz­ge­biet der all­ge­meinen Ver­sorgung be­liefert. Be­treiber von Energie­versorgungs­netzen der all­ge­meinen Ver­sorgung nach § 18 Abs. 1 sind ver­pflichtet, alle drei Jahre je­weils zum 1. Juli, erst­mals zum 1. Juli 2006, nach Maß­gabe des Satzes 1 den Grund­ver­sorger für die nächsten drei Kalender­jahre fest­zu­stellen sowie dies bis zum 30. Sep­tem­ber des Jahres im In­ter­net zu ver­öffent­lichen und der nach Landes­recht zu­stän­digen Be­hörde schrift­lich mit­zu­teilen. Über Ein­wän­de gegen das Er­geb­nis der Fest­stel­lungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des je­weiligen Jahres bei der nach Landes­recht zu­stän­digen Be­hör­de ein­zu­legen sind, ent­scheidet diese nach Maß­gabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grund­ver­sor­ger nach Satz 1 seine Ge­schäfts­tätig­keit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 ent­sprechend.
(3) Im Falle eines Wechsels des Grund­ver­sorgers in­folge einer Fest­stel­lung nach Absatz 2 gelten die von Haushalts­kunden mit dem bis­herigen Grund­ver­sorger auf der Grund­lage des Ab­satzes 1 ge­schlos­senen Energie­liefer­ver­träge zu den im Zeit­punkt des Wech­sels gel­tenden Be­dingungen und Preisen fort.

EnWG 2005 § 37 Ausnahmen von der Grund­ver­sorgungs­pflicht
(1) Wer zur Deckung des Eigen­bedarfs eine An­lage zur Er­zeu­gung von Energie betreibt oder sich von einem Dritten ver­sorgen lässt, hat keinen An­spruch auf eine Grund­ver­sorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 1. Er kann aber Grund­ver­sorgung im Um­fang und zu Be­dingungen ver­langen, die für das Energie­versorgungs­unter­nehmen wirt­schaft­lich zu­mut­bar sind. Satz 1 gilt nicht für Eigen­an­lagen (Notstrom­aggre­gate), die ausschließ­lich der Sicher­stel­lung des Energie­be­darfs bei Aus­setzen der öffent­lichen Energie­ver­sorgung dienen, wenn sie außer­halb ihrer eigent­lichen Be­stim­mung nicht mehr als 15 Stun­den monat­lich zur Er­pro­bung be­trieben werden, sowie für die Deckung des Eigen­bedarfs von in Nieder­spannung be­liefer­ten Haus­halts­kun­den aus An­lagen der Kraft-­Wärme-­Kopp­lung bis 50 Kilowatt elektrischer Leis­tung und aus er­neuer­baren Energien.
(2) Reserve­ver­sorgung ist für Energie­ver­sorgungs­unter­nehmen im Sinne des Ab­satzes 1 Satz 2 nur zu­mut­bar, wenn sie den laufend durch Eigen­an­lagen ge­deckten Be­darf für den ge­samten Haus­halt um­fasst und ein fes­ter, von der je­weils ge­brauch­ten Energie­menge un­ab­hängiger an­ge­messener Leistungs­preis min­des­tens für die Dauer eines Jahres be­zahlt wird. Hier­bei ist von der Mög­lich­keit gleich­zeitiger In­be­trieb­nahme sämt­licher an das Leitungs­netz des Energie­ver­sorgungs­unter­nehmens an­geschlos­sener Reserve­an­schlüsse aus­zu­gehen und der nor­male, im gesamten Nieder­span­nungs- oder Nieder­druck­leitungs­netz des Energie­ver­sorgungs­unter­nehmens vor­handene Aus­gleich der Einzel­belastungen zu­grunde zu legen.
(3) Das Bundes­ministerium für Wirt­schaft und Arbeit kann durch Rechts­ver­ordnung mit Zu­stimmung des Bundes­rates regeln, in welchem Um­fang und zu welchen Be­dingungen Ver­sorgung nach Absatz 1 Satz 2 wirt­schaft­lich zu­mut­bar ist. Da­bei sind die In­teres­sen der Energie­ver­sorgungs­unter­neh­men und der Haus­halts­kun­den unter Be­achtung der Ziele des § 1 an­ge­mes­sen zu be­rück­sichtigen.

EnWG 2005 § 38 Ersatz­ver­sorgung mit Energie
(1) Sofern Letzt­ver­brauch­er über das Energie­ver­sorgungs­netz der all­gemeinen Ver­sorgung in Nieder­span­nung oder Nieder­druck Energie be­ziehen, ohne dass dieser Be­zug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefer­ver­trag zu­ge­ordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unter­nehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 be­rechtigt und ver­pflichtet ist. Die Bestim­mungen dieses Teils gel­ten für dieses Rechts­ver­hältnis mit der Maß­gabe, dass der Grund­ver­sorger berechtigt ist, für diese Energie­lieferung ge­sonderte All­ge­meine Preise zu ver­öffent­lichen und für die Energie­lieferung in Rech­nung zu stel­len. Für Haus­halts­kunden dürfen die Preise die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 nicht über­steigen.
(2) Das Rechts­ver­hält­nis nach Absatz 1 endet, wenn die Energie­lieferung auf der Grund­lage eines Energie­liefer­ver­trages des Kunden er­folgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatz­energie­ver­sorgung. Das Energie­versorgungs­unter­nehmen kann den Energie­ver­brauch, der auf die nach Absatz 1 bezogenen Energie­mengen ent­fällt, auf Grund einer rechnerischen Ab­grenzung schätzen und den er­mittelten an­teiligen Ver­brauch in Rech­nung stel­len.

EnWG 2005 § 39 Allgemeine Preise und Versorgungs­be­dingungen
(1) Das Bundes­ministerium für Wirt­schaft und Ar­beit kann im Ein­ver­nehmen mit dem Bundes­ministerium für Ver­braucher­schutz, Er­nährung und Land­wirt­schaft durch Rechts­ver­ordnung mit Zu­stim­mung des Bundes­rates die Ge­stal­tung der All­ge­meinen Preise nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des Grund­ver­sorgers unter Berück­sichtigung des § 1 Abs. 1 regeln. Es kann dabei Bestimmungen über Inhalt und Auf­bau der All­ge­meinen Preise treffen sowie die tarif­lichen Rechte und Pflichten der Elek­tri­zi­täts­ver­sorgungs­unter­nehmen und ihrer Kun­den regeln.
(2) Das Bundes­minis­terium für Wirt­schaft und Ar­beit kann im Ein­ver­nehmen mit dem Bundes­ministerium für Verbraucher­schutz, Er­nährung und Land­wirt­schaft durch Rechts­ver­ordnung mit Zu­stimmung des Bundes­rates die all­ge­meinen Be­dingungen für die Belieferung von Haus­halts­kunden in Nieder­span­nung oder Nieder­druck mit Energie im Rahmen der Grund- oder Ersatz­ver­sorgung an­ge­messen ge­stalten und dabei die Bestim­mungen der Ver­träge ein­heit­lich fest­setzen und Regelungen über den Vertrags­ab­schluss, den Gegen­stand und die Beendigung der Ver­träge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertrags­partner fest­legen. Hier­bei sind die beider­seitigen Interessen an­ge­messen zu berück­sich­tigen. Die Sätze 1 und 2 gelten ent­sprechend für Be­dingungen öffent­lich-­recht­lich gestal­teter Ver­sorgungs­ver­hält­nisse mit Aus­nahme der Regelung des Ver­wal­tungs­ver­fahrens.

EnWG 2005 § 40 (aufgehoben)

EnWG 2005 § 41 Energie­liefer­verträge mit Haushalts­kunden
(1) Verträge über die Belieferung von Haushalts­kunden mit Energie außer­halb der Grund­ver­sorgung haben ins­besondere Bestim­mungen zu ent­halten über 1. die Vertrags­dauer, die Preis­an­passung, die Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertrags­ver­hält­nisses sowie das Rück­tritts­recht des Kun­den,
2. zu er­bringende Leistungen ein­schließ­lich an­ge­botener Wartungs­dienste,
3. die Zahlungs­weise,
4. Haftungs- und Ent­schädigungs­regelungen bei Nicht­ein­haltung ver­trag­lich verein­barter Leistungen,
5. den unentgelt­lichen und zügigen Lieferanten­wechsel und
6. die Art und Weise, wie aktuelle In­for­mationen über die geltenden Tarife und Wartungs­ent­gelte er­hält­lich sind. Dem Haus­halts­kunden sind vor Vertrags­ab­schluss ver­schiedene Regelungen nach Satz 1 Nr. 3 an­zu­bieten.
(2) Das Bundes­ministerium für Wirt­schaft und Ar­beit kann im Ein­ver­nehmen mit dem Bundes­ministerium für Ver­braucher­schutz, Er­nährung und Land­wirt­schaft durch Rechts­ver­ordnung mit Zu­stimmung des Bundes­rates nähere Regelungen für die Be­lieferung von Haus­halts­kunden mit Energie außer­halb der Grund­ver­sorgung treffen, die Bestimmungen der Ver­träge ein­heit­lich fest­setzen und ins­be­sondere Regelungen über den Ver­trags­ab­schluss, den Gegen­stand und die Beendigung der Ver­träge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertrags­partner fest­legen. Hier­bei sind die beider­seitigen In­teressen an­ge­messen zu berück­sichtigen. Die jeweils in An­hang A der Richt­linie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemein­same Vor­schriften für den Elektri­zi­täts­binnen­markt und zur Auf­hebung der Richt­linie 96/92/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 37) und der Richtlinie 2003/55/EG vor­ge­sehenen Maß­nahmen sind zu be­achten.

EnWG 2005 § 42 Strom­kenn­zeichnung, Transpa­renz der Strom­rech­nungen
(1) Elektrizitäts­ver­sorgungs­unter­nehmen sind ver­pflichtet, in oder als An­lage zu ihren Rech­nungen an Letzt­ver­braucher und in an diese ge­richtetem Werbe­ma­terial für den Ver­kauf von Elek­tri­zi­tät an­zu­geben:
1. den Anteil der einzelnen Energie­träger (Kernkraft, fossile und sonstige Energie­träger, Er­neuer­bare Energien) an dem Gesamt­energie­träger­mix, den der Lieferant im letzten oder vor­letzten Jahr ver­wendet hat; spätes­tens ab 15. Dezember eines Jahres sind je­weils die Werte des vor­an­gegangenen Kalender­jahres an­zu­geben;
2. In­for­mationen über die Umwelt­aus­wirkungen zu­mindest in Bezug auf Kohlen­dioxid­emissionen (CO2-Emissionen) und radio­aktiven Ab­fall, die auf den in Nummer 1 ge­nannten Gesamt­energie­trägermix zur Strom­er­zeugung zu­rück­zu­führen sind.
(2) Die In­for­mationen zu Energie­träger­mix und Um­welt­aus­wirkungen sind mit den ent­sprechenden Durch­schnitts­werten der Strom­er­zeugung in Deutsch­land zu er­gänzen.
(3) Sofern ein Energie­ver­sorgungs­unter­nehmen im Rahmen des Ver­kaufs an Letzt­ver­braucher eine Produkt­differen­zierung mit unter­schied­lichem Energie­träger­mix vor­nimmt, gelten für diese Pro­dukte sowie für den ver­bleibenden Energie­träger­mix die Ab­sätze 1 und 2 ent­sprechend. Die Ver­pflichtungen nach den Ab­sätzen 1 und 2 bleiben davon un­be­rührt.
(4) Bei Elektrizitäts­mengen, die über eine Strom­börse be­zogen oder von einem Unter­nehmen mit Sitz außer­halb der Europäischen Union ein­ge­führt werden, können die von der Strom­börse oder von dem betreffenden Unter­nehmen für das Vor­jahr vor­ge­legten Gesamt­zahlen, an­sonsten der UCTE-Strommix, zu­grunde gelegt werden. Dieser ist auch für alle Strom­mengen an­zu­setzen, die nicht ein­deutig erzeugungs­seitig einem der in Ab­satz 1 Nr. 1 genannten Energie­träger zu­ge­ordnet werden kön­nen.
(5) Erzeuger und Vor­lieferanten von Elektrizität haben im Rahmen ihrer Liefer­be­ziehungen den nach Absatz 1 Verpflichteten auf An­forderung die Daten so zur Ver­fügung zu stellen, dass diese ihren In­for­mations­pflichten genügen kön­nen.
(6) Elektrizitäts­ver­sorgungs­unter­nehmen sind ver­pflichtet, in ihren Rech­nungen an Letzt­ver­braucher das Ent­gelt für den Netz­zugang ge­sondert aus­zu­weisen.
(7) Die Bundes­regierung wird er­mächtigt, durch Rechts­ver­ordnung, die nicht der Zu­stim­mung des Bundes­rates bedarf, Vor­gaben zur Dar­stellung der In­for­mationen nach den Ab­sätzen 1 bis 3 sowie die Methoden zur Er­hebung und Weiter­gabe von Daten zur Bereit­stellung der In­for­mationen nach den Ab­sätzen 1 bis 3 fest­zu­legen.