Häufige Fragen
Gewerbe / Industrie
Mittelstand - Tipps zum Energiemanagement
Werden Sie mit nur wenigen Maßnahmen zum effizienten Energie-Manager. Innovative technische Möglichkeiten erlauben Ihnen eine effiziente Nutzung Ihrer Ressourcen. Andererseits bietet die Liberalisierung der Energiemärkte neue Chancen des Vertragsmanagements und ermöglicht den Anbieterwechsel.
Vertragsmanagement
Nicht nur billig sollte ihr Strom sein, sondern auch dauerhaft billig. Wichtig ist dabei, dass Sie den Vertrag zum richtigen Zeitpunkt abschließen. Angebote werden in der Regel auf Basis von Tagesnotierungen abgegeben. Diese richten sich an Notierungen der EEX und können stark schwanken. In einer Niedrigpreisphase können Sie auch mit günstigeren Angeboten rechnen. Wichtig ist es auch, vor m&oouml;glichen Preisanpassungen zu reagieren. Achten Sie auch darauf, dass für die Laufzeit des Vertrages ein billiger Verbrauchspreis garantiert wird. Als Energieabnehmer gehen Sie mehrere Vertragsverhältnisse mit dem Energieanbieter ein. Neben dem Liefervertrag für Energie ist dies auch ein Mietvertrag für technische Anlagen, ein Betriebsführungsvertrag für technische Anlagen und ein Vertrag zu Serviceleistungen. Ein effektives Vertragsmanagement muss stets alle Komponenten berücksichtigen. Achten Sie auch auf Komponenten wie "Blindstromkompensation", "Zählermiete" etc.. Bei kleinen Unternehmen mit entsprechend geringem Energieverbrauch kann bereits mit wenigen Maßnahmen ein effektives Vertragsmanagement gestalten, indem man auf kurze Laufzeiten (z.B. bis 1 Jahr), kurze Kündigungszeiten achtet und regelmässig seinen Strompreis durch Tarifvergleich im Internet kontrolliert.
Anbieterwechsel
Sie haben die freie Anbieterwahl und Ihre Versorgungssicherheit ist gesetzlich garantiert. Dies vorweg, denn stets scheuen Unternehmen den Wechsel aus Angst vor Ausfall der Versorgung (siehe auch den Punkt "Sicherheit"). Eine ausführliche Information ist jedoch entscheidend. Der praktische Weg zum neuen Anbieter wird zunehmend leichter und ist in der Regel binnen 6-8 Wochen abgeschlossen. Nachdem Sie sich für einen neuen Anbieter entschieden haben und den neuen Liefervertrag unterschrieben haben, kümmert sich Ihr neuer Anbieter um die meisten Formalitäten wie Kündigung des bisherigen Anbieters, Ablesung des Verbrauchs bei Übergang zum neuen Anbieter, etc.. Achten Sie jedoch bei Abschluss des neuen Vertrages insbesondere auf die Dauer des Vertrages und auf Klauseln zur "Stillschweigenden Verlängerung", damit Sie auch in Zukunft von einem Anbieterwechsel profitieren können.
Verbrauchsoptimierung
Machen Sie sich ein umfassendes Optimierungskonzept. Durch konstante Überwachungs- und Optimierungsprozesse sind Sie in der Lage Ihren Energieverbrauch zu steuern. Ausgangspunkt für eine dauerhafte Senkung der Energiekosten ist die fundierte Analyse Ihrer Verbrauchsdaten. Viele Anbieter, aber auch unabhängige Berater bieten Ihnen Hilfestellungen zum Energiecontrolling. Die Instrumentarien des Energiecontrollings umfassen neben der Kostenstellenmessung auch die Dokumentation der Energieverbrauchsdaten in detaillierten Energieberichten (siehe auch den Punkt "Messung"). Hat Ihr Unternehmen Potenziale um Energie einzusparen? Unabhängige Energieberater können Ihnen nicht nur bei der Einsparung von Energie helfen sondern führen eine genaue Energieanalyse durch. Sie erfasst und analysiert die Verbrauchsdaten Ihres Unternehmens für Strom, Brennstoffe, Wärme und alle anderen relevanten Daten. Muss hinsichtlich der Verwendung umgedacht werden? Ist die Anschaffung neuer Anlagen sinnvoll? Bei diesen Fragen sollten Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, die Kosten für einen unabh&aunml;ngigen Energieberater sind in der Regel schnell amortisiert.
Lastoptimierung
Analysieren Sie genau, wann Sie wie viel Energie verbrauchen. Mit Hilfe einer effizienten Lastoptimierung beeinflussen Sie entscheidende Faktoren Ihrer Energiekosten. Technische Vorraussetzung ist die Installation von Messvorrichtungen, die eine "Leistungsmessung" erlauben. Daneben ist wichtig, welche Erfassungstechnik in Ihrem Unternehmen installiert ist, und ob diese an verschiedenen verbrauchsintensiven Punkten Ihres Unternehmens den Stromverbrauch kontrolliert. Nur wenn Sie den Energieverbrauch an verschiedenen Standorten innerhalb Ihres Unternehmens genau erfassen, können Sie den Verbrauch aufeinander abstimmen.
Sicherheit
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und unserer bisherigen Erfahrung kann man ganz klar sagen: „Ja, der Wechsel des Anbieters ist sicher!“
Der Gesetzesgeber hat die Grundlagen für den liberalisierten Energiemarkt eindeutig festgeschrieben. Hierbei sind vor allem mit der Grundversorgungspflicht(§36) und mit den Bestimmungen zu den Energielieferverträge mit Haushaltskunden(§41) sowie mit den Bestimmungen zur Ersatzversorgung mit Energie(§38) die Verbraucherrechte stark berücksichtigt worden (s. Gesetzestext unten).
Für den Energiekunden ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:
- Möglichkeit des Anbieterwechsels
- Kostenloser Anbieterwechsel
- Versorgungssicherheit bei Anbieterwechsel
- Grundversorgungsrecht durch den lokalen Energieversorger
- Verbraucherrecht der Ersatzversorgung bei Ausfall des Versorgers
- Informationsrecht über Tarifpreise, Kosten für Wartung und Service
- Kennzeichnungspflicht für Strom
- Transparenz der Stromrechnung
Häufige Fragen zum Thema Sicherheit:
Kann der Wechsel zum Stromausfall oder Versorgungsausfall führen?
Nein. Per Gesetz ist der lokale Stromversorger verpflichtet, alle Haushalte stets zu versorgen - auch Kunden, die nicht mehr Vertragspartner sind. Er kann also den Strom nicht einfach abstellen, weil ein Kunde gekündigt hat, und macht dies auch in der Praxis nicht. Also keine Angst haben, die Versorgungssicherheit bleibt durch den Wechsel unberührt.
Ich bin Mieter - kann ich auch wechseln?
Ja! Einzige Vorraussetzung für einen Wechsel ist, dass Sie einen eigenen Stromzähler für Ihre Wohnung haben. Ihr Vermieter darf Ihnen hier den Versorger nicht vorschreiben, schließlich sind Sie der Vertragspartner des Energieunternehmens. Die Versorgungssicherheit ist nicht gefährdet, denn der Netzbetreiber ist für die Bereitstellung der Stromversorgung in gleicher Weise verpflichtet wie für seine eigenen Kunden.
Kostet der Wechsel etwas?
Nein, der Wechsel ist kostenfrei.
Mein neuer Anbieter geht pleite – werde ich weiter mit Energie versorgt?
Ja, Sie haben in diesem Fall das Recht in die Standardversorgung Ihres lokalen Energieversorgers zurück zu wechseln.
Gesetzesauszug aus dem Energiewirtschaftsgestz von 2005:
…
Teil 4 Energielieferung an Letztverbraucher
EnWG 2005 § 36 Grundversorgungspflicht
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.
EnWG 2005 § 37 Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht
(1) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Energie betreibt oder sich von einem Dritten versorgen lässt, hat keinen Anspruch auf eine Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 1. Er kann aber Grundversorgung im Umfang und zu Bedingungen verlangen, die für das Energieversorgungsunternehmen wirtschaftlich zumutbar sind. Satz 1 gilt nicht für Eigenanlagen (Notstromaggregate), die ausschließlich der Sicherstellung des Energiebedarfs bei Aussetzen der öffentlichen Energieversorgung dienen, wenn sie außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden, sowie für die Deckung des Eigenbedarfs von in Niederspannung belieferten Haushaltskunden aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.
(2) Reserveversorgung ist für Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nur zumutbar, wenn sie den laufend durch Eigenanlagen gedeckten Bedarf für den gesamten Haushalt umfasst und ein fester, von der jeweils gebrauchten Energiemenge unabhängiger angemessener Leistungspreis mindestens für die Dauer eines Jahres bezahlt wird. Hierbei ist von der Möglichkeit gleichzeitiger Inbetriebnahme sämtlicher an das Leitungsnetz des Energieversorgungsunternehmens angeschlossener Reserveanschlüsse auszugehen und der normale, im gesamten Niederspannungs- oder Niederdruckleitungsnetz des Energieversorgungsunternehmens vorhandene Ausgleich der Einzelbelastungen zugrunde zu legen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates regeln, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 wirtschaftlich zumutbar ist. Dabei sind die Interessen der Energieversorgungsunternehmen und der Haushaltskunden unter Beachtung der Ziele des § 1 angemessen zu berücksichtigen.
EnWG 2005 § 38 Ersatzversorgung mit Energie
(1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet ist. Die Bestimmungen dieses Teils gelten für dieses Rechtsverhältnis mit der Maßgabe, dass der Grundversorger berechtigt ist, für diese Energielieferung gesonderte Allgemeine Preise zu veröffentlichen und für die Energielieferung in Rechnung zu stellen. Für Haushaltskunden dürfen die Preise die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 nicht übersteigen.
(2) Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung. Das Energieversorgungsunternehmen kann den Energieverbrauch, der auf die nach Absatz 1 bezogenen Energiemengen entfällt, auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen.
EnWG 2005 § 39 Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 regeln. Es kann dabei Bestimmungen über Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise treffen sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ihrer Kunden regeln.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck mit Energie im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
EnWG 2005 § 40 (aufgehoben)
EnWG 2005 § 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden
(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über 1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung, die Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses sowie das Rücktrittsrecht des Kunden,
2. zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste,
3. die Zahlungsweise,
4. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen,
5. den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel und
6. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind. Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsabschluss verschiedene Regelungen nach Satz 1 Nr. 3 anzubieten.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen für die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung treffen, die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die jeweils in Anhang A der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 37) und der Richtlinie 2003/55/EG vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten.
EnWG 2005 § 42 Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher und in an diese gerichtetem Werbematerial für den Verkauf von Elektrizität anzugeben:
1. den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, fossile und sonstige Energieträger, Erneuerbare Energien) an dem Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat; spätestens ab 15. Dezember eines Jahres sind jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben;
2. Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall, die auf den in Nummer 1 genannten Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung zurückzuführen sind.
(2) Die Informationen zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen sind mit den entsprechenden Durchschnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland zu ergänzen.
(3) Sofern ein Energieversorgungsunternehmen im Rahmen des Verkaufs an Letztverbraucher eine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energieträgermix vornimmt, gelten für diese Produkte sowie für den verbleibenden Energieträgermix die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(4) Bei Elektrizitätsmengen, die über eine Strombörse bezogen oder von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union eingeführt werden, können die von der Strombörse oder von dem betreffenden Unternehmen für das Vorjahr vorgelegten Gesamtzahlen, ansonsten der UCTE-Strommix, zugrunde gelegt werden. Dieser ist auch für alle Strommengen anzusetzen, die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Energieträger zugeordnet werden können.
(5) Erzeuger und Vorlieferanten von Elektrizität haben im Rahmen ihrer Lieferbeziehungen den nach Absatz 1 Verpflichteten auf Anforderung die Daten so zur Verfügung zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten genügen können.
(6) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen an Letztverbraucher das Entgelt für den Netzzugang gesondert auszuweisen.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Darstellung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie die Methoden zur Erhebung und Weitergabe von Daten zur Bereitstellung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 festzulegen.
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